Wie wir bereits berichtet haben, ist am 30.06.2017 die erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) in Kraft getreten. Hierin wurden die Kritischen Infrastrukturen aus den bisher noch fehlenden Sektoren „Finanz- und Versicherungswesen“, „Gesundheit“ sowie „Transport und Verkehr“ bestimmt.
Da immer noch eine Unsicherheit herrscht, welche Fristen für Betreiber Kritischer Infrastrukturen aus den genannten Sektoren besteht, haben wir diese hier noch einmal aufgelistet:
– bis 31.12.2017: Benennung einer Kontaktstelle beim BSI (§8b BSIG)
– bis 30.06.2019: Nachweis der Umsetzung des Stands der Technik (§8a BSIG)
Für Fragen zur Bestimmung der Kritischen Infrastrukturen sowie zur Umsetzung der Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Bundesgesetzblatt hält alle Informationen unter folgendem Link bereit: