Änderung der Nachweispflicht für Betreiber von Energieanlagen in Zeiten von COVID-19

Betreiber von Energieanlagen, die nach der BSI-KritisV als kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind gemäß § 11 Abs. 1b EnWG dazu verpflichtet, den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 18. Dezember 2018 veröffentlichten IT-Sicherheitskatalog für Energieanlagen umzusetzen. Zum Nachweis der Umsetzung haben die Betreiber laut Gesetzgebung spätestens zum 31. März 2021 den Abschluss des vorgeschriebenen Zertifizierungsverfahrens gegenüber der BNetzA nachzuweisen.

Durch die aktuelle COVID-19 Pandemie ist nun allerdings eine Ausnahmesituation entstanden. Neben der Tatsache, dass Betreiber der Energieanlagen aufgrund zeitlicher und personeller Engpässe Verzögerungen in der Umsetzung der Anforderungen verzeichnen, stehen seitens der BNetzA zum aktuellen Zeitpunkt immer noch kein Konformitätsbewertungsprogramm sowie Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren zur Verfügung.

Vermehrte Anfragen auch unserer Kunden an uns und die BNetzA haben in einem Schreiben an einen unserer Kunden zu folgender Aussage der Verantwortlichen der BNetzA geführt, die wir hier einmal stichpunktartig zusammenfassen:

  • Der Bundesnetzagentur sind die entstandenen Probleme bewusst.
  • Die Einführung eines ISMS ist weiterhin von höchster Priorität.
  • Es müssen weiterhin alle möglichen Ressourcen für eine fristgerechte Einführung aufgewendet werden.
  • Die Erreichung der Zertifizierungsreife muss weiterhin bis zum genannten Stichtag erreicht werden.
  • Das erforderliche Zertifizierungsverfahren unterscheidet sich allerdings in folgenden Aspekten von der ursprünglichen Planung:
    • Die BNetzA wird zum Ablauf der Frist am 31. März 2021 lediglich das Erreichen der Zertifizierungsreife, nicht jedoch den Abschluss des geforderten Zertifizierungsverfahrens verlangen.
    • Es ist zum Stichtag vom Betreiber eine Erklärung abzugeben aus der hervorgeht, dass die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs gemäß § 11 Abs. 1b EnWG vollständig umgesetzt wurden.
    • Der genannten Erklärung ist ein Nachweis über die Beauftragung einer Zertifizierungsstelle und die geplante Terminierung der notwendigen Audits beizufügen.
    • Das Zertifizierungsverfahren selbst kann somit auch in einem angemessenen Zeitraum nach dem 31. März 2021 abgeschlossen werden.
    • Alle eingereichten Dokumente müssen von einem Vertretungsberechtigten des Unternehmens mit Unterschrift bestätigt werden.

Die BNetzA wird die weiteren Entwicklungen rund um die Pandemie beobachten und bei Bedarf weitere Maßnahmen beschließen sowie bestehende Maßnahmen aktualisieren. Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren.

Benötigen Sie Unterstützung oder haben Sie Fragen zur Umsetzung?

Sprechen Sie uns gerne an.

Wir freuen uns auf Sie.